Einige Formen der Liquidation.

Die Jewish Company ist als Uebernehmer oder Verweser von Immobilien der Juden gedacht.

Bei Häusern und Grundstücken lassen sich diese Aufgaben leicht construiren. Wie ist es aber bei Geschäften?

Da werden die Formen vielfältig sein. Sie lassen sich gar nicht vorher in eine Uebersicht bringen. Und doch ist darin keine Schwierigkeit enthalten. Denn in jedem einzelnen Falle wird der Inhaber des Geschäftes, wenn er sich zur Auswanderung frei entschliesst, die für ihn günstigste Form der Liquidation mit der Company-Filiale seines Sprengels vereinbaren.

Bei den kleinsten Geschäftsleuten, in deren Betrieb die persönliche Bethätigung des Inhabers die Hauptsache und das bischen Waare oder Einrichtung die Nebensache ist, lässt sich die Vermögensverpflanzung am leichtesten durchführen. Für die persönliche Bethätigung des Auswanderers schafft die Company ein gesichertes Arbeitsgebiet, und sein bischen Material kann ihm drüben in einem Grundstück mit Maschinencredit ersetzt werden. Die neue Thätigkeit werden unsere findigen Leute rasch erlernt haben. Juden passen sich bekanntlich schnell jeder Erwerbsgattung an. So können viele Händler zu Kleinindustriellen der Landwirthschaft gemacht werden. Die Company kann sogar in scheinbare Verluste willigen, wenn sie die nicht fahrende Habe der Aermeren übernimmt; denn sie erreicht dadurch die freie Cultivirung von Landparzellen, wodurch der Werth ihrer übrigen Parzellen steigt.

In den mittleren Betrieben, wo die sachliche Einrichtung ebenso wichtig oder schon wichtiger ist als die persönliche Bethätigung des Inhabers, und dessen Credit als ein entscheidendes Imponderabile hinzukommt, lassen sich verschiedene Formen der Liquidation denken. Das ist auch einer der Hauptpunkte, auf denen sich die innere Wanderung der Christen vollziehen kann. Der abziehende Jude verliert seinen persönlichen Credit nicht, sondern nimmt ihn mit und wird ihn zur Etablirung drüben gut verwenden. Die Jewish Company eröffnet ihm ein Giro-Conto. Sein bisheriges Geschäft kann er auch frei verkaufen oder Geschäftsführern unter der Aufsicht der Company-Organe übergeben. Der Geschäftsführer kann im Pachtverhältnisse stehen oder es kann der allmälige Ankauf durch Theilzahlungen des Geschäftsführers angebahnt werden. Die Company sorgt durch ihre Aufsichtsbeamten und Advocaten für die ordentliche Verwaltung des verlassenen Geschäftes und für den richtigen Eingang der Zahlungen. Die Company ist hier Curator der Abwesenden. Kann aber ein Jude sein Geschäft nicht verkaufen, vertraut er es auch keinem Mandatar an, und will es dennoch nicht aufgeben, so bleibt er eben an seinem jetzigen Wohnort. Auch diese Zurückbleibenden verschlechtern ihre jetzige Lage nicht; sie sind um die Concurrenz der Abgezogenen erleichtert, und der Antisemitismus mit seinem „Kauft nicht bei Juden!“ hat aufgehört.

Will der auswandernde Geschäftsinhaber drüben wieder dasselbe Geschäft betreiben, so kann er sich von vorneherein darauf einrichten. Zeigen wir das an einem Beispiel. Die Firma X hat ein grosses Modewaarengeschäft. Der Inhaber will auswandern. Er etablirt zunächst an seinem künftigen Wohnort eine Filiale, an die er seine ausgemusterte Waare abgibt. Die armen ersten Auswanderer sind drüben seine Kundschaft. Allmälig ziehen Leute hinüber, die höhere Modebedürfnisse haben. Nun schickt X neuere Sachen, und endlich die neuesten. Die Filiale wird selbst schon einträglich, während das Hauptgeschäft noch besteht. Endlich hat X zwei Geschäfte. Das alte verkauft er, oder gibt er seinem christlichen Vertreter zur Führung; er selbst begibt sich hinüber in sein neues.

Ein grösseres Beispiel: Y & Sohn haben ein ausgedehntes Kohlengeschäft mit Bergwerken und Fabriken. Wie ist solch ein riesiger Vermögenscomplex zu liquidiren? Das Kohlenbergwerk mit allem was drum und dran, kann erstens vom Staat, in dem es liegt, eingelöst werden. Zweitens kann es die Jewish Company erwerben, und den Kaufpreis theils in Ländereien drüben, theils in Baargeld bezahlen. Eine dritte Möglichkeit wäre die Gründung einer eigenen Actiengesellschaft „Y & Sohn“. Eine vierte, der Weiterbetrieb in der bisherigen Weise, nur wären die ausgewanderten Eigenthümer, auch wenn sie gelegentlich zur Inspection ihrer Güter zurückkehren, Ausländer, als die sie ja in civilisirten Staaten auch den vollen Rechtsschutz geniessen. Dies Alles sieht man ja täglich im Leben. Eine fünfte, besonders fruchtbare und grossartige Möglichkeit deute ich nur an, weil es dafür im Leben erst wenige, schwache Beispiele gibt, wie nahe das unserem modernen Bewusstsein auch schon liege. Y & Sohn können ihr Unternehmen ihren sämmtlichen jetzigen Angestellten gegen Entgelt übergeben. Die Angestellten treten zu einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung zusammen und können vielleicht mit Hilfe der Landescasse, die keine Wucherzinsen nimmt, die Ablösungssumme an Y & Sohn auszahlen. Die Angestellten amortisiren dann das Darlehen, welches ihnen von ihrer Landescasse, von der Jewish Company oder von Y & Sohn selbst gewährt wurde.

Die Jewish Company liquidirt die Kleinsten wie die Grössten. Und während die Juden ruhig wandern, sich die neue Heimat gründen, steht die Company als die grosse juristische Person da, welche den Abzug leitet, die verlassenen Güter hütet, für die gute Ordnung des Abwickelns mit ihrem sichtbaren, greifbaren Vermögen haftet und für die schon Ausgewanderten dauernd bürgt.

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