Angeblicher Ausschluss von zünftiger Erwerbstätigkeit

In der Tat wird sich nicht leugnen lassen, dass die gesamte Stellung der Gewerbe im Mittelalter ein selbständiges Eingreifen der Frauen in dieses Gebiet grundsätzlich auszuschliessen scheint. Das Zunftwesen, welchem alle einigermassen entwickelten Gewerbe unterworfen waren, war seinem innersten Wesen nach auf die Familie gegründet. Die Zünfte waren nicht bloss gewerbliche Vereine, sondern Unterabteilungen der Gemeinde mit rechtlichen, politischen, militärischen und administrativen Aufgaben. Das Recht zum Gewerbebetrieb schloss die Verpflichtung zum Waffendienst und zu anderen Leistungen in sich, zu welchen Frauen nicht wohl herangezogen werden konnten. Bei der Teilnahme an den politischen Rechten, von der ja die Frauen ausgeschlossen waren, spielten die Zünfte wieder eine Rolle, welche die Zulassung weiblicher Mitglieder untunlich zu machen schien.

Adrian Beier[9], der Verfasser des ältesten Kompendiums des Handwerksrechts, stellt denn auch den Satz auf: das männliche Geschlecht sei eine der unerlässlichen Grundbedingungen für die Aufnahme in eine Zunft gewesen. Die ganze gesellschaftliche Ordnung, meint er, beruhe darauf, dass jedes Geschlecht diejenigen Geschäfte übernehme, welche seiner Natur am angemessensten seien, der Mann die Erwerbsarbeit, die Frau die Küche, den Spinnrocken, die Nadel, die Wäsche; auch das Weben, Lichtergiessen und Seifensieden solle ihr noch gestattet sein. Das Mädchen sei zur Ehe bestimmt; man könne nicht wissen, wen es einmal heiraten werde; eine gelernte Schusterin sei aber dem Schmiede nichts nütze. Ausserdem könne man nicht allein in der Lehre lernen; von ungewanderten Junggesellen und gewanderten Jungfern werde aber beiderseits wenig gehalten. Der Umgang mit Männern in der Werkstätte sei in sittlicher Hinsicht nicht ungefährlich. Endlich sei die Zunft eine öffentliche Einrichtung; das Meisterrecht sei mit staatlichen Leistungen, als Wachen und Gaffen, verbunden, wozu Weiber nicht taugten.

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