KAPITEL VII. Roms Hegemonie in Latium

An Fehden unter sich und mit den Nachbarn wird es der tapfere und leidenschaftliche Stamm der Italiker niemals haben fehlen lassen; mit dem Aufbluehen des Landes und der steigenden Kultur muss die Fehde allmaehlich in den Krieg, der Raub in die Eroberung uebergegangen sein und politische Maechte angefangen haben, sich zu gestalten. Indes von jenen fruehesten Raufhaendeln und Beutezuegen, in denen der Charakter der Voelker sich bildet und sich aeusserst wie in den Spielen und Fahrten des Knaben der Sinn des Mannes, hat kein italischer Homer uns ein Abbild aufbewahrt; und ebensowenig gestattet uns die geschichtliche Ueberlieferung, die aeussere Entwicklung der Machtverhaeltnisse der einzelnen latinischen Gaue auch nur mit annaehernder Genauigkeit zu erkennen. Hoechstens von Rom laesst die Ausdehnung seiner Macht und seines Gebietes sich einigermassen verfolgen. Die nachweislich aeltesten Grenzen der vereinigten roemischen Gemeinde sind bereits angegeben worden; sie waren landeinwaerts durchschnittlich nur etwa eine deutsche Meile von dem Hauptort des Gaus entfernt und erstreckten sich einzig gegen die Kueste zu bis an die etwas ueber drei deutsche Meilen von Rom entfernte Tibermuendung (Ostia). “Groessere und kleinere Voelkerschaften”, sagt Strabon in der Schilderung des aeltesten Rom, “umschlossen die neue Stadt, von denen einige in unabhaengigen Ortschaften wohnten und keinem Stammverband botmaessig waren”. Auf Kosten zunaechst dieser stammverwandten Nachbarn scheinen die aeltesten Erweiterungen des roemischen Gebietes erfolgt zu sein.

Die am oberen Tiber und zwischen Tiber und Anio gelegenen latinischen Gemeinden Antemnae, Crustumerium, Ficulnea, Medullia, Caenina, Corniculum, Cameria, Collatia drueckten am naechsten und empfindlichsten auf Rom und scheinen schon in fruehester Zeit durch die Waffen der Roemer ihre Selbstaendigkeit eingebuesst zu haben. Als selbstaendige Gemeinde erscheint in diesem Bezirk spaeter nur Nomentum, das vielleicht durch Buendnis mit Rom seine Freiheit rettete; um den Besitz von Fidenae, dem Brueckenkopf der Etrusker am linken Ufer des Tiber, kaempften Latiner und Etrusker, das heisst Roemer und Veienter mit wechselndem Erfolg. Gegen Gabii, das die Ebene zwischen dem Anio und den Albaner Bergen innehatte, stand der Kampf lange Zeit im Gleichgewicht; bis in die spaete Zeit hinab galt das gabinische Gewand als gleichbedeutend mit dem Kriegskleid und der gabinische Boden als Prototyp des feindlichen Landes ^1. Durch diese Eroberungen mochte das roemische Gebiet sich auf etwa 9 Quadratmeilen erweitert haben. Aber lebendiger als diese verschollenen Kaempfe ist, wenn auch in sagenhaftem Gewande, der Folgezeit eine andere uralte Waffentat der Roemer im Andenken geblieben: Alba, die alte heilige Metropole Latiums, ward von roemischen Scharen erobert und zerstoert. Wie der Zusammenstoss entstand und wie er entschieden ward, ist nicht ueberliefert; der Kampf der drei roemischen gegen die drei albanischen Drillingsbrueder ist nichts als eine personifizierte Bezeichnung des Kampfes zweier maechtiger und eng verwandter Gaue, von denen wenigstens der roemische ein dreieiniger war. Wir wissen eben nichts weiter als die nackte Tatsache der Unterwerfung und Zerstoerung Albas durch Rom ^2.

——————————————————————————

^1 Ebenso charakteristisch sind die Verwuenschungsformeln fuer Gabii und Fidenae (Macr. Sat. 3, 9), waehrend doch eine wirkliche geschichtliche Verfluchung des Stadtbodens, wie sie bei Veii, Karthago, Fregellae in der Tat stattgefunden hat, fuer diese Staedte nirgends nachweisbar und hoechst unwahrscheinlich ist. Vermutlich waren alte Bannfluchformulare auf diese beiden verhassten Staedte gestellt und wurden von spaeteren Antiquaren fuer geschichtliche Urkunden gehalten.

^2 Aber zu bezweifeln, dass die Zerstoerung Albas in der Tat von Rom ausgegangen sei wie es neulich von achtbarer Seite geschehen ist, scheint kein Grund vorhanden. Es ist wohl richtig, dass der Bericht ueber Albas Zerstoerung in seinen Einzelheiten eine Kette von Unwahrscheinlichkeiten und Unmoeglichkeiten ist; aber das gilt eben von jeder in Sagen eingesponnenen historischen Tatsache. Auf die Frage, wie sich das uebrige Latium zu dem Kampfe zwischen Alba und Rom verhielt, haben wir freilich keine Antwort; aber die Frage selbst ist falsch gestellt, denn es ist unerwiesen, dass die latinische Bundesverfassung einen Sonderkrieg zweier latinischer Gemeinden schlechterdings untersagte. Noch weniger widerspricht die Aufnahme einer Anzahl albischer Familien in den roemischen Buergerverband der Zerstoerung Albas durch die Roemer; warum soll es nicht in Alba eben wie in Capua eine roemische Partei gegeben haben? Entscheidend duerfte aber der Umstand sein, dass Rom in religioeser wie in politischer Hinsicht als Rechtsnachfolgerin von Alba auftritt; welcher Anspruch nicht auf die Uebersiedelung einzelner Geschlechter, sondern nur auf die Eroberung der Stadt sich gruenden konnte und gegruendet ward.

————————————————————

Dass in der gleichen Zeit, wo Rom sich am Anio und auf dem Albaner Gebirge festsetzte, auch Praeneste, welches spaeterhin als Herrin von acht benachbarten Ortschaften erscheint, ferner Tibur und andere latinische Gemeinden in gleicher Weise ihr Gebiet erweitert und ihre spaetere verhaeltnismaessig ansehnliche Macht begruendet haben moegen, laesst sich vollends nur vermuten.

Mehr als die Kriegsgeschichten vermissen wir genaue Berichte ueber den rechtlichen Charakter und die rechtlichen Folgen dieser aeltesten latinischen Eroberungen. Im ganzen ist es nicht zu bezweifeln, dass sie nach demselben Inkorporationssystem behandelt wurden, woraus die dreiteilige roemische Gemeinde hervorgegangen war; nur dass die durch die Waffen zum Eintritt gezwungenen Gaue nicht einmal, wie jene aeltesten drei, als Quartiere der neuen vereinigten Gemeinde eine gewisse relative Selbstaendigkeit bewahrten, sondern voellig und spurlos in dem Ganzen verschwanden (I, 99). Soweit die Macht des latinischen Gaues reichte, duldete er in aeltester Zeit keinen politischen Mittelpunkt ausser dem eigenen Hauptort, und noch weniger legte er selbstaendige Ansiedlungen an, wie die Phoeniker und die Griechen es taten und damit in ihren Kolonien vorlaeufig Klienten und kuenftige Rivalen der Mutterstadt erschufen. Am merkwuerdigsten in dieser Hinsicht ist die Behandlung, die Ostia durch Rom erfuhr: Die faktische Entstehung einer Stadt an dieser Stelle konnte und wollte man nicht hindern, gestattete aber dem Orte keine politische Selbstaendigkeit und gab darum den dort Angesiedelten kein Ortsbuerger-, sondern liess ihnen bloss, wenn sie es bereits besassen, das allgemeine roemische Buergerrecht ^3. Nach diesem Grundsatz bestimmte sich auch das Schicksal der schwaecheren Gaue, die durch Waffengewalt oder auch durch freiwillige Unterwerfung einem staerkeren untertaenig wurden. Die Festung des Gaues wurde geschleift, seine Mark zu der Mark der Ueberwinder geschlagen, den Gaugenossen selbst wie ihren Goettern in dem Hauptort des siegenden Gaues eine neue Heimat gegruendet. Eine foermliche Uebersiedelung der Besiegten in die neue Hauptstadt, wie sie bei den Staedtegruendungen im Orient Regel ist, wird man hierunter freilich nicht unbedingt zu verstehen haben. Die Staedte Latiums konnten in dieser Zeit wenig mehr sein als die Festungen und Wochenmaerkte der Bauern; im ganzen genuegte die Verlegung des Markt- und Dingverkehrs an den neuen Hauptort. Dass selbst die Tempel oft am alten Platze blieben, laesst sich an dem Beispiel von Alba und Caenina dartun, welchen Staedten noch nach der Zerstoerung eine Art religioeser Scheinexistenz geblieben sein muss. Selbst wo die Festigkeit des geschleiften Ortes eine wirkliche Verpflanzung der Insassen erforderlich machte, wird man mit Ruecksicht auf die Ackerbestellung dieselben haeufig in offenen Weilern ihrer alten Mark angesiedelt haben. Dass indes nicht selten auch die ueberwundenen alle oder zum Teil genoetigt wurden, sich in ihrem neuen Hauptort niederzulassen, beweist besser als alle einzelnen Erzaehlungen aus der Sagenzeit Latiums der Satz des roemischen Staatsrechts, dass nur, wer die Grenzen des Gebietes erweitert habe, die Stadtmauer (das Pomerium) vorzuschieben befugt sei. Natuerlich wurde den ueberwundenen, uebergesiedelt oder nicht, in der Regel das Schutzverwandtenrecht aufgezwungen ^4; einzelne Geschlechter wurden aber auch wohl mit dem Buergerrecht, das heisst dem Patriziat, beschenkt. Noch in der Kaiserzeit kannte man die nach dem Fall ihrer Heimat in die roemische Buergerschaft eingereihten albischen Geschlechter, darunter die Iulier, Servilier, Quinctilier, Cloelier, Geganier, Curiatier, Metilier; das Andenken ihrer Herkunft bewahrten ihre albischen Familienheiligtuemer, unter denen das Geschlechterheiligtum der Iulier in Bovillae sich in der Kaiserzeit wieder zu grossem Ansehen erhob.

————————————————————————

^3 Hieraus entwickelte sich der staatsrechtliche Begriff der See- oder Buergerkolonie (colonia civium Romanorum), das heisst einer faktisch gesonderten, aber rechtlich unselbstaendigen und willenlosen Gemeinde, die in der Hauptstadt aufgeht wie im Vermoegen des Vaters das Peculium des Sohnes und als stehende Besatzung vom Dienst in der Legion befreit ist.

^4 Darauf geht ohne Zweifel die Bestimmung der Zwoelf Tafeln: Nex[i mancipiique] forti sanatique idem ius esto, d. h. es soll im privatrechtlichen Verkehr dem Guten und dem Gebesserten gleiches Recht zustehen. An die latinischen Bundesgenossen kann hier nicht gedacht sein, da deren rechtliche Stellung durch die Bundesvertraege bestimmt wird und das Zwoelftafelgesetz ueberhaupt nur vom Landrecht handelt; sondern die sanates sind die Latini prisci cives Romani, das heisst die von den Roemern in das Plebejat genoetigten Gemeinden Latiums.

—————————————————————

Diese Zentralisierung mehrerer kleiner Gemeinden in einer groesseren war natuerlich nichts weniger als eine spezifisch roemische Idee. Nicht bloss die Entwicklung Latiums und der sabellischen Staemme bewegt sich um die Gegensaetze der nationalen Zentralisation und der kantonalen Selbstaendigkeit, sondern es gilt das gleiche auch von der Entwicklung der Hellenen. Es war dieselbe Verschmelzung vieler Gaue zu einem Staat, aus der in Latium Rom und in Attika Athen hervorging; und eben dieselbe Fusion war es, welche der weise Thales dem bedraengten Bunde der ionischen Staedte als den einzigen Weg zur Rettung ihrer Nationalitaet bezeichnete. Wohl aber ist es Rom gewesen, das diesen Einheitsgedanken folgerichtiger, ernstlicher und gluecklicher festhielt als irgendein anderer italischer Gau; und eben wie Athens hervorragende Stellung in Hellas die Folge seiner fruehen Zentralisierung ist, so hat auch Rom seine Groesse lediglich demselben hier noch weit energischer durchgefuehrten System zu danken.

Wenn also die Eroberungen Roms in Latium im wesentlichen als gleichartige, unmittelbare Gebiets- und Gemeindeerweiterungen betrachtet werden duerfen, so kommt doch derjenigen von Alba noch eine besondere Bedeutung zu. Es sind nicht bloss die problematische Groesse und der etwaige Reichtum der Stadt, welche die Sage bestimmt haben, die Entnahme Albas in so besonderer Weise hervorzuheben. Alba galt als die Metropole der latinischen Eidgenossenschaft und hatte die Vorstandschaft unter den dreissig berechtigten Gemeinden. Die Zerstoerung Albas hob natuerlich den Bund selbst so wenig auf wie die Zerstoerung Thebens die boeotische Genossenschaft ^5; vielmehr nahm, dem streng privatrechtlichen Charakter des latinischen Kriegsrechts vollkommen entsprechend, Rom jetzt als Rechtsnachfolgerin von Alba dessen Bundesvorstandschaft in Anspruch. Ob und welche Krisen der Anerkennung dieses Anspruchs vorhergingen oder nachfolgten, vermoegen wir nicht anzugeben; im ganzen scheint man die roemische Hegemonie ueber Latium bald und durchgaengig anerkannt zu haben, wenn auch einzelne Gemeinden, wie zum Beispiel Labici und vor allem Gabii, zeitweilig sich ihr entzogen haben moegen. Schon damals mochte Rom als seegewaltig der Landschaft, als Stadt den Dorfschaften, als Einheitsstaat der Eidgenossenschaft gegenueberstehen, schon damals nur mit und durch Rom die Latiner ihre Kuesten gegen Karthager, Hellenen und Etrusker schirmen und ihre Landgrenze gegen die unruhigen Nachbarn sabellischen Stammes behaupten und erweitern koennen. Ob der materielle Zuwachs, den Rom durch die Ueberwaeltigung von Alba erhielt, groesser war als die durch die Einnahme von Antemnae oder Collatia erlangte Machtvermehrung, laesst sich nicht ausmachen; es ist sehr moeglich, dass Rom nicht erst durch die Eroberung Albas die maechtigste latinische Gemeinde ward, sondern schon lange vorher es war; aber was dadurch gewonnen ward, war die Vorstandschaft bei dem latinischen Feste und damit die Grundlage der kuenftigen Hegemonie der roemischen Gemeinde ueber die gesamte latinische Eidgenossenschaft. Es ist wichtig, diese entscheidenden Verhaeltnisse so bestimmt wie moeglich zu bezeichnen.

——————————————————————————

^5 Es scheint sogar aus einem Teile der albischen Mark die Gemeinde Bovillae gebildet und diese an Albas Platz unter die autonomen latinischen Staedte eingetreten zu sein. Ihren albischen Ursprung bezeugt der Iulierkult und der Name Albani Longani Bovillenses (Orelli-Henzen 119, 2252, 6019); ihre Autonomie Dionysios (5, 61) und Cicero (Planc. 9, 23).

———————————————————————————————-

Die Form der roemischen Hegemonie ueber Latium war im ganzen die eines gleichen Buendnisses zwischen der roemischen Gemeinde einer- und der latinischen Eidgenossenschaft anderseits, wodurch ein ewiger Landfriede in der ganzen Mark und ein ewiges Buendnis fuer den Angriff wie fuer die Verteidigung festgestellt ward. “Friede soll sein zwischen den Roemern und allen Gemeinden der Latiner, solange Himmel und Erde bestehen; sie sollen nicht Krieg fuehren untereinander noch Feinde ins Land rufen noch Feinden den Durchzug gestatten; dem Angegriffenen soll Hilfe geleistet werden mit gesamter Hand und gleichmaessig verteilt werden, was gewonnen ist im gemeinschaftlichen Krieg.” Die verbriefte Rechtsgleichheit im Handel und Wandel, im Kreditverkehr wie im Erbrecht, verflocht die Interessen der schon durch die gleiche Sprache und Sitte verbundenen Gemeinden noch durch die tausendfachen Beziehungen des Geschaeftsverkehrs, und es ward damit etwas aehnliches erreicht wie in unserer Zeit durch die Beseitigung der Zollschranken. Allerdings blieb jeder Gemeinde formell ihr eigenes Recht; bis auf den Bundesgenossenkrieg war das latinische Recht mit dem roemischen nicht notwendig identisch, und wir finden zum Beispiel, dass die Klagbarkeit der Verloebnisse, die in Rom frueh abgeschafft ward, in den latinischen Gemeinden bestehen blieb. Allein die einfache und rein volkstuemliche Entwicklung des latinischen Rechtes und das Bestreben, die Rechtsgleichheit moeglichst festzuhalten, fuehrten denn doch dahin, dass das Privatrecht in Inhalt und Form wesentlich dasselbe war in ganz Latium. Am schaerfsten tritt diese Rechtsgleichheit hervor in den Bestimmungen ueber den Verlust und den Wiedergewinn der Freiheit des einzelnen Buergers. Nach einem alten ehrwuerdigen Rechtssatz des latinischen Stammes konnte kein Buerger in dem Staat, wo er frei gewesen war, Knecht werden oder innerhalb dessen das Buergerrecht einbuessen; sollte er zur Strafe die Freiheit und, was dasselbe war, das Buergerrecht verlieren, so musste er ausgeschieden werden aus dem Staat und bei Fremden in die Knechtschaft eintreten. Diesen Rechtssatz erstreckte man auf das gesamte Bundesgebiet; kein Glied eines der Bundesstaaten sollte als Knecht leben koennen innerhalb der gesamten Eidgenossenschaft. Anwendungen davon sind die in die Zwoelf Tafeln aufgenommene Bestimmung, dass der zahlungsunfaehige Schuldner, wenn der Glaeubiger ihn verkaufen wolle, verkauft werden muesse jenseits der Tibergrenze, das heisst ausserhalb des Bundesgebietes, und die Klausel des zweiten Vertrags zwischen Rom und Karthago, dass der von den Karthagern gefangene roemische Bundesgenosse frei sein solle, so wie er einen roemischen Hafen betrete. Wenngleich allgemeine Ehegemeinschaft innerhalb des Bundes wahrscheinlich nicht bestand, so sind dennoch Zwischenehen zwischen den verschiedenen Gemeinden, wie dies schon frueher bemerkt worden ist, haeufig vorgekommen. Die politischen Rechte konnte zunaechst jeder Latiner nur da ausueben, wo er eingebuergert war; dagegen lag es im Wesen der privatrechtlichen Gleichheit, dass jeder Latiner an jedem latinischen Orte sich niederlassen konnte, oder, nach heutiger Terminologie, es bestand neben den besonderen Buergerrechten der einzelnen Gemeinden ein allgemeines eidgenoessisches Niederlassungsrecht; und seitdem der Plebejer in Rom als Buerger anerkannt war, wandelte sich dieses Recht Rom gegenueber um in volle Freizuegigkeit. Dass dies wesentlich zum Vorteil der Hauptstadt ausschlug, die allein in Latium staedtischen Verkehr, staedtischen Erwerb, staedtische Genuesse darzubieten hatte, und dass die Zahl der Insassen in Rom sich reissend schnell vermehrte, seit die latinische Landschaft im ewigen Frieden mit Rom lebte, ist begreiflich.

In Verfassung und Verwaltung blieb nicht bloss die einzelne Gemeinde selbstaendig und souveraen, soweit nicht die Bundespflichten eingriffen, sondern, was mehr bedeutet, es blieb dem Bunde der dreissig Gemeinden als solchem Rom gegenueber die Autonomie. Wenn versichert wird, dass Albas Stellung zu den Bundesgemeinden eine ueberlegenere gewesen sei als die Roms, und dass die letzteren durch Albas Sturz die Autonomie erlangt haetten, so ist dies insofern wohl moeglich, als Alba wesentlich Bundesglied war, Rom von Haus aus mehr als Sonderstaat dem Bunde gegenueber als innerhalb desselben stand; aber es mag, eben wie die Rheinbundstaaten formell souveraen waren, waehrend die deutschen Reichsstaaten einen Herrn hatten, der Sache nach vielmehr Albas Vorstandschaft gleich der des deutschen Kaisers ein Ehrenrecht, Roms Protektorat von Haus aus wie das napoleonische eine Oberherrlichkeit gewesen sein. In der Tat scheint Alba im Bundesrat den Vorsitz gefuehrt zu haben, waehrend Rom die latinischen Abgeordneten selbstaendig, unter Leitung, wie es scheint, eines aus ihrer Mitte gewaehlten Vorsitzenden, ihre Beratungen abhalten liess und sich begnuegte mit der Ehrenvorstandschaft bei dem Bundesopferfest fuer Rom und Latium und mit der Errichtung eines zweiten Bundesheiligtums in Rom, des Dianatempels auf dem Aventin, so dass von nun an teils auf roemischem Boden fuer Rom und Latium, teils auf latinischem fuer Latium und Rom geopfert ward. Nicht minder im Interesse des Bundes war es, dass die Roemer in dem Vertrag mit Latium sich verpflichteten, mit keiner latinischen Gemeinde ein Sonderbuendnis einzugehen - eine Bestimmung, aus der die ohne Zweifel wohlbegruendete Besorgnis der Eidgenossenschaft gegenueber der maechtigen leitenden Gemeinde sehr klar heraussieht. Am deutlichsten zeigt sich die Stellung Roms nicht innerhalb, sondern neben Latium in dem Kriegswesen. Die Bundesstreitmacht ward, wie die spaetere Weise des Aufgebots unwidersprechlich zeigt, gebildet aus zwei gleich starken Massen, einer roemischen und einer latinischen. Das Oberkommando stand ein fuer allemal bei den roemischen Feldherren; Jahr fuer Jahr hatte der latinische Zuzug vor den Toren Roms sich einzufinden und begruesste hier den erwaehlten Befehlshaber durch Zuruf als seinen Feldherrn, nachdem die vom latinischen Bundesrat dazu beauftragten Roemer sich aus der Beobachtung des Voegelflugs der Zufriedenheit der Goetter mit der getroffenen Wahl versichert hatten. Was im Bundeskrieg an Land und Gut gewonnen war, wurde nach dem Ermessen der Roemer unter die Bundesglieder verteilt. Dass dem Ausland gegenueber die roemisch-latinische Foederation nur durch Rom vertreten worden ist, laesst sich nicht mit Sicherheit behaupten. Der Bundesvertrag untersagte weder Rom noch Latium, auf eigene Hand einen Angriffskrieg zu beginnen; und wenn, sei es nach Bundesschluss, sei es infolge eines feindlichen Ueberfalls, ein Bundeskrieg gefuehrt ward, so mag bei der Fuehrung wie bei der Beendigung desselben auch der latinische Bundesrat rechtlich beteiligt gewesen sein. Tatsaechlich freilich wird Rom damals schon die Hegemonie besessen haben, wie denn, wo immer ein einheitlicher Staat und ein Staatenbund in eine dauernde Verbindung zueinander treten, das Uebergewicht auf die Seite von jenem zu fallen pflegt.

Wie nach Albas Fall Rom, jetzt sowohl die Herrin eines verhaeltnismaessig bedeutenden Gebietes als auch vermutlich die fuehrende Macht innerhalb der latinischen Eidgenossenschaft, sein unmittelbares und mittelbares Gebiet weiter ausgedehnt hat, koennen wir nicht mehr verfolgen. Mit den Etruskern, zunaechst den Veientern, hoerten die Fehden namentlich um den Besitz von Fidenae nicht auf; es scheint aber nicht, dass es den Roemern gelang, diesen auf dem latinischen Ufer des Flusses nur eine starke Meile von Rom gelegenen etruskischen Vorposten dauernd in ihre Gewalt zu bringen und die Veienter aus dieser gefaehrlichen Offensivbasis zu verdraengen. Dagegen behaupten sie sich, wie es scheint, unangefochten im Besitz des Ianiculum und der beiden Ufer der Tibermuendung. Den Sabinern und Aequern gegenueber erscheint Rom in einer mehr ueberlegenen Stellung; von der spaeterhin so engen Verbindung mit den entfernteren Hernikern werden wenigstens die Anfaenge schon in der Koenigszeit bestanden und die vereinigten Latiner und Herniker ihre oestlichen Nachbarn von zwei Seiten umfasst und niedergehalten haben. Der bestaendige Kriegsschauplatz aber war die Suedgrenze, das Gebiet der Rutuler und mehr noch das der Volsker. Nach dieser Richtung hat die latinische Landschaft sich am fruehesten erweitert, und hier begegnen wir zuerst den von Rom und Latium in dem feindlichen Lande begruendeten und als autonome Glieder der latinischen Eidgenossenschaft konstituierten Gemeinden, den sogenannten latinischen Kolonien, von denen die aeltesten noch in die Koenigszeit hineinzureichen scheinen. Wie weit indes das roemische Machtgebiet um das Ende der Koenigszeit sich erstreckte, laesst sich in keiner Weise bestimmen. Von Fehden mit den benachbarten latinischen und volskischen Gemeinden ist in den roemischen Jahrbuechern der Koenigszeit genug und nur zuviel die Rede; aber kaum duerften wenige einzelne Meldungen, wie etwa die der Einnahme von Suessa in der pomptinischen Ebene, einen geschichtlichen Kern enthalten. Dass die Koenigszeit nicht bloss die staatlichen Grundlagen Roms gelegt, sondern auch nach aussen hin Roms Macht begruendet hat, laesst sich nicht bezweifeln; die Stellung der Stadt Rom mehr gegenueber als in dem latinischen Staatenbund ist bereits im Beginn der Republik entschieden gegeben und laesst erkennen, dass in Rom schon in der Koenigszeit eine energische Machtentfaltung nach aussen hin stattgefunden haben muss. Gewiss sind grosse Taten, ungemeine Erfolge hier verschollen; aber der Glanz derselben ruht auf der Koenigszeit Roms, vor allem auf dem koeniglichen Hause der Tarquinier, wie ein fernes Abendrot, in dem die Umrisse verschwimmen.

So war der latinische Stamm im Zuge, sich unter der Fuehrung Roms zu einigen und zugleich sein Gebiet nach Osten und Sueden hin zu erweitern; Rom selbst aber war durch die Gunst der Geschicke und die Kraft der Buerger aus einer regsamen Handels- und Landstadt der maechtige Mittelpunkt einer bluehenden Landschaft geworden. Die Umgestaltung der roemischen Kriegsverfassung und die darin im Keim enthaltene politische Reform, welche uns unter dem Namen der Servianischen Verfassung bekannt ist, steht im engsten Zusammenhang mit dieser innerlichen Umwandlung des roemischen Gemeindewesens. Aber auch aeusserlich musste mit den reicher stroemenden Mitteln, mit den steigenden Anforderungen, mit dem erweiterten politischen Horizont der Charakter der Stadt sich aendern. Die Verschmelzung der quirinalischen Nebengemeinde mit der palatinischen muss bereits vollzogen gewesen sein, als die sogenannte Servianische Reform stattfand; seit in dieser die Buergerwehr sich in festen und einheitlichen Formen zusammengenommen hatte, konnte die Buergerschaft nicht dabei beharren, die einzelnen Huegel, wie sie nacheinander mit Gebaeuden sich gefuellt hatten, zu verschanzen und etwa noch zur Beherrschung des Tiberlaufes die Flussinsel und die Hoehe am entgegengesetzten Ufer besetzt zu halten. Die Hauptstadt von Latium verlangte ein anderes und abgeschlossenes Verteidigungssystem: man schritt zu dem Bau der Servianischen Mauer. Der neue, zusammenhaengende Stadtwall begann am Fluss unterhalb des Aventin und umschloss diesen Huegel, an dem neuerdings (1855) an zwei Stellen, teils am westlichen Abhang gegen den Fluss zu, teils an dem entgegengesetzten oestlichen, die kolossalen Ueberreste dieser uralten Befestigungen zum Vorschein gekommen sind, Mauerstuecke von der Hoehe derjenigen von Alatri und Ferentino, aus maechtigen, viereckig behauenen Tuffbloecken unregelmaessig geschichtet, die wiedererstandenen Zeugen einer gewaltigen Epoche, deren Bauten in diesen Felswaenden unvergaenglich dastehen und deren geistige Taten unvergaenglicher als diese in Ewigkeit fortwirken werden. Weiter umfasste der Mauerring den Caelius und den ganzen Raum des Esquilin, Viminal und Quirinal, wo ein ebenfalls erst vor kurzem (1862) wieder in groesseren Resten zu Tage gekommener Bau, nach aussen von Peperinbloecken aufgesetzt und durch einen vorgezogenen Graben geschuetzt, nach innen in einen maechtigen, gegen die Stadt zu abgeboeschten und noch heute imponierenden Erddamm auslaufend, den Mangel der natuerlichen Verteidigungsmittel ersetzte, lief von da zum Kapitol, dessen steile Senkung gegen das Marsfeld zu einen Teil des Stadtwalls ausmachte, und stiess oberhalb der Tiberinsel zum zweitenmal an den Fluss. Die Tiberinsel nebst der Pfahlbruecke und das Ianiculum gehoerten nicht zur eigentlichen Stadt, wohl aber war die letztere Hoehe ein befestigtes Vorwerk. Wenn ferner bisher der Palatin die Burg gewesen war, so wurde dieser Huegel jetzt dem freien staedtischen Anbau ueberlassen und dagegen auf dem nach allen Seiten hin freistehenden und bei seinem maessigen Umfang leicht zu verteidigenden tarpeischen Huegel die neue “Burg” (arx, capitolium) ^6 angelegt mit dem Burgbrunnen, dem sorgfaeltig gefassten “Quellhaus” (tullianum), der Schatzkammer (aerarium), dem Gefaengnis und dem aeltesten Versammlungsplatz der Buergerschaft (area Capitolina), auf dem auch spaeter immer noch die regelmaessigen Abkuendigungen der Mondzeiten stattgefunden haben. Privatwohnungen dauernder Art sind dagegen in frueherer Zeit nicht auf dem Burghuegel geduldet worden ^7; und der Raum zwischen den beiden Spitzen des Huegels, das Heiligtum des argen Gottes (Ve-diovis) oder, wie die spaetere hellenisierende Epoche es nannte, das Asyl war mit Wald bedeckt und vermutlich bestimmt, die Bauern mit ihren Herden aufzunehmen, wenn Ueberschwemmung oder Krieg sie von der Ebene vertrieb. Das Kapitol war dem Namen wie der Sache nach die Akropole Roms, ein selbstaendiges, auch noch nach dem Fall der Stadt verteidigungsfaehiges Kastell, dessen Tor wahrscheinlich nach dem spaeteren Markt zu gelegen hat ^8. In aehnlicher Weise, wenn auch schwaecher, scheint der Aventin befestigt und der festen Ansiedelung entzogen worden zu sein. Es haengt damit zusammen, dass fuer eigentlich staedtische Zwecke, zum Beispiel fuer die Verteilung des zugeleiteten Wassers, die roemische Stadtbewohnerschaft sich teilte in die eigentlichen Stadtbewohner (montani) und in die innerhalb der allgemeinen Ringmauer gelegenen, aber doch nicht zu der eigentlichen Stadt gerechneten Bezirke (pagani Aventinenses, Ianiculenses, collegia Capitolinorum et Mercurialium) ^9. Der von der neuen Stadtmauer umschlossene Raum umfasste also ausser der bisherigen palatinischen und quirinalischen Stadt noch die beiden Bundesfestungen des Kapitol und des Aventin, ferner das Ianiculum ^10; der Palatin als die eigentliche und aelteste Stadt ward von den uebrigen Anhoehen, an denen die Mauer entlang gefuehrt war, wie im Kranz umschlossen und von den beiden Kastellen in die Mitte genommen. Aber das Werk war nicht vollstaendig, solange der mit schwerer Muehe vor dem auswaertigen Feinde geschirmte Boden nicht auch dem Wasser abgewonnen war, welches das Tal zwischen dem Palatin und dem Kapitol dauernd fuellte, sodass hier vielleicht sogar eine Faehre bestand, und das Tal zwischen dem Kapitol und der Velia sowie das zwischen Palatin und Aventin versumpfte. Die heute noch stehenden, aus prachtvollen Quadern zusammengefuegten unterirdischen Abzugsgraeben, welche die Spaeteren als ein Wunderwerk des koeniglichen Rom anstaunten, duerften eher der folgenden Epoche angehoeren, da Travertin dabei verwendet ist und vielfach von Neubauten daran in der republikanischen Zeit erzaehlt wird; allein die Anlage selbst gehoert ohne Zweifel in die Koenigszeit, wenngleich vermutlich in eine spaetere Epoche als die Anlage des Mauerrings und der kapitolinischen Burg. Durch sie wurden an den entsumpften oder trockengelegten Stellen oeffentliche Plaetze gewonnen, wie die neue Grossstadt sie bedurfte. Der Versammlungsplatz der Gemeinde, bis dahin der kapitolinische Platz auf der Burg selbst, ward verlegt auf die Flaeche, die von der Burg gegen die Stadt sich senkte (comitium), und dehnte von dort zwischen dem Palatin und den Carinen in der Richtung nach der Velia hin sich aus. An der der Burg zugekehrten Seite der Dingstaette erhielten auf der nach Art eines Altanes ueber die Dingstaette sich erhebenden Burgmauer die Ratsmitglieder und die Gaeste der Stadt bei Festlichkeiten und Volksversammlungen den Ehrenplatz; und auf dem Versammlungsplatz selbst wurde das Rathaus errichtet, das spaeter den Namen der hostilischen Kurie fuehrte. Die Estrade fuer den Richterstuhl (tribunal) und die Buehne, von wo aus zur Buergerschaft gesprochen ward (die spaeteren rostra), wurden ebenfalls auf der Dingstaette selbst errichtet. Ihre Verlaengerung gegen die Velia ward der neue Markt (forum Romanum). Am Ende desselben, unter dem Palatin, erhob sich das Gemeindehaus, das die Amtswohnung des Koenigs (regia) und den gemeinsamen Herd der Stadt, die Rotunde des Vestatempels, einschloss; nicht weit davon, an der Suedseite des Marktes, ward ein dazu gehoeriges zweites Rundgebaeude errichtet, die Kammer der Gemeinde oder der Tempel der Penaten, der heute noch steht als Vorhalle der Kirche Santi Cosma e Damiano. Es ist bezeichnend fuer die neu und in ganz anderer Art, als die Ansiedelung der “sieben Berge” es gewesen war, geeinigte Stadt, dass neben und ueber die dreissig Kurienherde, mit deren Vereinigung in einem Gebaeude das palatinische Rom sich begnuegt hatte, in dem Servianischen dieser allgemeine und einheitliche Stadtherd trat ^11. Laengs der beiden Langseiten des Marktes reihten sich die Fleischbuden und andere Kauflaeden. In dem Tal zwischen Aventin und Palatin ward fuer die Rennspiele der “Ring” abgesteckt; das ward der Circus. Unmittelbar am Flusse ward der Rindermarkt angelegt und bald entstand hier eines der am dichtesten bevoelkerten Quartiere. Auf allen Spitzen erhoben sich Tempel und Heiligtuemer, vor allem auf dem Aventin das Bundesheiligtum der Diana und auf der Hoehe der Burg der weithin sichtbare Tempel des Vater Diovis, der seinem Volk all diese Herrlichkeit gewaehrt hatte und nun, wie die Roemer ueber die umliegenden Nationen, so mit ihnen ueber die unterworfenen Goetter der Besiegten triumphierte.

————————————————————

^6 Beide Namen, obwohl spaeter auch als Lokalnamen und zwar capitolium von der nach dem Fluss, arx von der nach dem Quirinal zu liegenden Spitze des Burghuegels gebraucht, sind urspruenglich, genau den griechischen άκρα und κορυφή entsprechend, appellativ, wie denn jede latinische Stadt ihr capitolium ebenfalls hat. Der Lokalname des roemischen Burghuegels ist mons Tarpeius.

^7 Die Bestimmung, ne quis patricius in arce aut capitolio habitaret, untersagte wohl nur die Umwandlung des Bodens in Privateigentum, nicht die Anlegung der Wohnhaeuser. Vgl. W. A. Becker Topographie der Stadt Rom (Becker, Handbuch, 1). Leipzig 1843, S. 386.

^8 Denn von hier fuehrte der Hauptweg, die “Heilige Strasse”, auf die Burg hinauf und in der Wendung, die diese bei dem Severusbogen nach links macht, ist noch deutlich die Einbiegung auf das Tor zu erkennen. Dieses selbst wird in den grossen Bauten, die spaeter am Clivus stattfanden, untergegangen sein. Das sogenannte Tor an der steilsten Stelle des kapitolinischen Berges, das unter dem Namen des janualischen oder saturnischen oder auch des offenen vorkommt und in Kriegszeiten stets offenstehen musste, hatte augenscheinlich nur religioese Bedeutung und ist nie ein wirkliches Tor gewesen.

^9 Es kommen vier solcher Gilden vor: 1. die Capitolini (Cic. ad Q. fr. 2, 5, 2) mit eigenen magistri (Henzen 6010, 6011) und jaehrlichen Spielen (Liv. 5, 50); vgl. zu CIL I, 805; 2. die Mercuriales (Liv. 2, 27; Cic. a.a.O.; Preller, Roemische Mythologie. Berlin 1858. Bd. 1, S. 597) ebenfalls mit magistri (Henzen 6010), die Gilde aus dem Circustal, wo der Mercurtempel sich befand; 3. die pagani Aventinenses ebenfalls mit magistri (Henzen 6010); 4. die pagani pagi Ianiculensis ebenfalls mit magistri (CIL I, 801, 802). Es ist gewiss nicht zufaellig, dass diese vier Gilden, die einzigen derartigen, die in Rom vorkommen, eben den von den vier oertlichen Tribus aus-, aber von der Servianischen Mauer eingeschlossenen beiden Huegeln, dem Kapitol und dem Aventin, und dem zu derselben Befestigung gehoerigen Ianiculum angehoeren; und damit steht weiter im Zusammenhang, dass als Bezeichnung der gesamten staedtischen Eingesessenen Roms montani paganive gebraucht wird - vgl. ausser der bekannten Stelle Cic. dom. 28; 74 besonders das Gesetz ueber die staedtischen Wasserleitungen bei Festus unter sifus p. 340: [mon]tani paganive si[fis aquam dividunto]. Die montani, eigentlich die Bewohner der palatinischen drei Bezirke, scheinen hier a potiori fuer die ganze eigentliche Stadtbuergerschaft der vier Quartiere gesetzt zu sein; die pagani sind sicher die ausserhalb der Tribus stehenden Genossenschaften von Aventin und Ianiculum und die analogen Kollegien vom Kapitol und dem Circustal.

^10 Die “Siebenhuegelstadt” im eigentlichen und religioesen Sinn ist und bleibt das engere palatinische Altrom. Allerdings hat auch das Servianische Rom sich wenigstens schon in der ciceronischen Zeit (vgl. z. B. Cic. Att. 6, 5, 2; Plut. q. Rom. 69) als Siebenhuegelstadt betrachtet, wahrscheinlich weil das auch in der Kaiserzeit eifrig gefeierte Fest des Septimontium anfing, als allgemeines Stadtfest zu gelten; aber schwerlich ist man je darueber zu fester Einigung gelangt, welche von den durch den Servianischen Mauerring umfassten Anhoehen zu den sieben zaehlen. Die uns gelaeufigen sieben Berge Palatinus, Aventinus, Caelius, Esquilinus, Viminalis, Quirinalis, Capitolinus zaehlt kein alter Schriftsteller auf. Sie sind zusammengestellt aus der traditionellen Erzaehlung von der allmaehlichen Entstehung der Stadt (Jordan, Topographie der Stadt Rom im Altertum. Bd. 2. Berlin 1885, S. 206f.), aber das Ianiculum ist dabei nur uebergangen, weil sonst acht herauskommen wuerden. Die aelteste Quelle, welche die sieben Berge (montes) Roms aufzaehlt, die Stadtbeschreibung aus der Zeit Konstantins des Grossen, nennt als solche Palatin, Aventin, Caelius, Esquilin, Tarpeius, Vaticanus und Ianiculum - wo also der Quirinal und Viminal, offenbar als colles, fehlen und dafuer zwei “montes” vom rechten Tiberufer, darunter sogar der ausserhalb der Servianischen Mauer liegende Vaticanus mit hineingezogen sind. Andere, noch spaetere Listen geben Servius (Aen. 6, 783), die Berner Scholien zu Vergils Georgiken (2, 535) und Lydus (mens. p. 118 Bekker).

^11 Sowohl die Lage der beiden Tempel als das ausdrueckliche Zeugnis des Dionysios (2, 25), dass der Vestatempel ausserhalb der Roma quadrata lag, bezeugen es, dass diese Anlagen nicht mit der palatinischen, sondern mit der zweiten (Servianischen) Stadtgruendung im Zusammenhang stehen; und wenn den Spaeteren dieses Koenigshaus mit dem Vestatempel als Anlage Numas gilt, so ist die Ursache dieser Annahme zu offenbar, um darauf Gewicht zu legen.

—————————————————————

Die Namen der Maenner, auf deren Geheiss diese staedtischen Grossbauten sich erhoben, sind nicht viel weniger verschollen, als die der Fuehrer in den aeltesten roemischen Schlachten und Siegen. Die Sage freilich knuepft die verschiedenen Werke an verschiedene Koenige an, das Rathaus an Tullus Hostilius, das Ianiculum und die Holzbruecke an Ancus Marcius, die grosse Kloake, den Circus, den Jupitertempel, an Tarquinius den Aelteren, den Dianatempel und den Mauerring an Servius Tullius. Manche dieser Angaben moegen richtig sein, und es scheint nicht zufaellig, dass der Bau des neuen Mauerrings mit der neuen Heeresordnung, die ja auf die stetige Verteidigung der Stadtwaelle wesentliche Ruecksicht nahm, auch der Zeit und dem Urheber nach zusammengestellt wird. Im ganzen aber wird man sich begnuegen muessen, aus dieser Ueberlieferung zu entnehmen, was schon an sich einleuchtet, dass diese zweite Schoepfung Roms mit der Anbahnung der Hegemonie ueber Latium und mit der Umschaffung des Buergerheeres im engsten Zusammenhange stand; und dass sie zwar aus einem und demselben grossen Gedanken hervorgegangen, uebrigens aber weder eines Mannes noch eines Menschenalters Werk ist. Dass auch in diese Umgestaltung des roemischen Gemeindewesens die hellenische Anregung maechtig eingegriffen hat, ist ebenso unzweifelhaft, als es unmoeglich ist, die Art und den Grad dieser Einwirkung darzutun. Es wurde schon bemerkt, dass die Servianische Militaerverfassung wesentlich hellenischer Art ist, und dass die Circusspiele nach hellenischem Muster geordnet wurden, wird spaeter gezeigt werden. Auch das neue Koenigshaus mit dem Stadtherd ist vollstaendig ein griechisches Prytaneion und der runde, nach Osten schauende und nicht einmal von den Auguren eingeweihte Vestatempel in keinem Stueck nach italischem, sondern durchaus nach hellenischem Ritus erbaut. Es scheint danach durchaus nicht unglaublich, was die Ueberlieferung meldet, dass der roemisch-latinischen Eidgenossenschaft die ionische in Kleinasien gewissermassen als Muster diente und darum auch das neue Bundesheiligtum auf dem Aventin dem ephesischen Artemision nachgebildet ward.

Share on Twitter Share on Facebook